Best Practices

Avalmanagement


Was sind Avale?

 

Avale sind Bürgschaften oder Garantien, die von Kreditinstituten und mittlerweile auch Kreditversicherern für Ihre Antragsteller zugunsten Dritter ausgestellt werden. Diese Dritten bezeichnet man üblicherweise als „Begünstigte“, den Antragsteller auch als „Avalkreditnehmer“ oder „Hauptschuldner“ und den Avalkreditgeber als „Bürgen“ oder „Garanten“.

 

Im Gegensatz zum Finanzierungskredit, bei dem als „Geldleihe“ dem Antragsteller Bar- oder Buchgeld zur Verfügung gestellt wird, spricht man bei Avalkrediten von „Kreditleihe“, weil hier bis zur Inanspruchnahme kein Geld an den Begünstigten fließt, sondern nur der gute Name einer Bank oder eines Kreditversicherers vom Schuldner geliehen wird.

 

So ganz richtig ist die Bezeichnung „Kreditleihe“ allerdings nicht, da „Leihen“ nach §598 BGB unentgeltlich sind. Für die Ausstellung von Bürgschaften oder Garantien verlangen die Kreditgeber jedoch i.d.R. eine Avalprovision, die periodisch berechnet wird und sich nach der Höhe der Verbindlichkeit, der Bonität des Antragstellers (bzw. der vereinbarten Sicherheitenstellung) und der Laufzeit der Verpflichtung bestimmt. Letztere kann eindeutig befristet (Zeitbürgschaft) oder unbefristet sein, d.h. bis zur Rückgabe der Urkunde oder Ausstellung einer Verzichtserklärung auf Inanspruchnahme gültig sein. Wird vom Begünstigten eine Avalurkunde verlangt, so ist zusätzlich unter Umständen eine einmalige Ausstellungsgebühr zu zahlen.

 

 

 

Was ist der Unterschied zwischen Bürgschaften und Garantien?

 

Garantien sind abstrakter Natur, d.h. die Garantiegeber stehen unabhängig von einer im Zeitablauf verringerten Restschuld für einen bestimmten zukünftigen Erfolg (z.B. Zahlungsgarantie, Gewährleistungs- , Bietungsgarantie) ein.

 

Bürgschaften sind dagegen an eine Hauptschuld gebunden und somit akzessorisch, d.h. eine Minderung der verbürgten Hauptschuld im Zeitablauf würde grundsätzlich auch die Haftsumme des Bürgen verringern. Tatsächlich können aber auch Bürgschaften so geregelt werden, dass der Haftungsbetrag nicht sinkt und gleichzeitig auf ein Höchsmaß beschränkt wird.

 

Bürgschaften werden schon sehr lange und auch im privatrechtlichen Bereich genutzt und sind daher im BGB (§§765 ff) gesetzlich geregelt. Dementsprechend  verpflichtet sich der Bürge durch den Bürgschaftsvertrag gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Oft sind Bürgschaften selbstschuldnerisch, d.h. der Bürge verzichtet auf das  Recht auf Einrede der Vorausklage. Dies bedeutet, dass sich der Avalbegünstigte bei Zahlungsverzug des Hauptschuldners sofort und ohne vorherige Klageerhebung an die bürgende Bank wenden und Zahlung verlangen kann. Eine Bürgschaft, bei der ein entstandener Verlust für den Begünstigten wegen Leistungsunfähigkeit des Schuldners erst durch Zwangsvollstreckung nachgewiesen werden muss, nennt sich „Ausfallbürgschaft“ oder auch „Schadlosbürgschaft“. In diesem Fall ist die Einrede der Vorausklage also zulässig und der Bürge tritt nur für den nachgewiesenen Ausfall ein. Bürgen mehrere Personen für ein und dieselbe Verbindlichkeit, so geschieht dies i.d.R. gesamtschuldnerisch und man spricht von einer „Mitbürgschaft“.

 

Im globalen Geschäft von Unternehmen nutzt das BGB als für Deutschland gültiges Gesetz nur wenig, weshalb hier meist auf Garantien zurückgegriffen wird. Diese bieten aufgrund fehlender gesetzlicher Regeln mehr Gestaltungsfreiheit und der Begriff „Guarantee“ wird weltweit besser verstanden und akzeptiert. Die Erteilung von Garantien wäre generell formlos möglich. Zur Vermeidung von Miss­verständnissen werden die geltenden Vereinbarungen aber in (zunehmend digital ausgefertigten) Dokumenten festgehalten.

 

 

Was sind die Gemeinsamkeiten von Bürgschaften und Avalen?

 

In beiden Fällen handelt es sich grundsätzlich um einseitig verpflichtende Verträge, durch die zusätzliche Sicherungen zur Durchführung eines Geschäfts erzeugt werden. Da der Bürge erst zahlen muss, wenn der Hauptschuldner seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nachkommt, handelt es sich aus dessen Sicht um Eventualverbindlichkeiten. Analog sind es aus Sicht des Begünstigten Eventualforderungen, die wie Eventualverbindlichkeiten in der Bilanz unter dem Strich auszuweisen sind.

 

Weil Kreditinstitute und Kreditversicherer derlei Zahlungen grundsätzlich vermeiden wollen, geben Sie Ihren guten Namen nur für Antragsteller ausreichend guter Bonität her. Die Besicherung der verbürgten Verbindlichkeiten fällt dementsprechend aus, d.h. in vielen Fällen werden Avalkredite blanko gewährt.

 

 

 

Avale in Rahmenkreditverträgen

 

Zur Inanspruchnahme von Avalen erhalten Unternehmen i.d.R. Avalkreditlinien, bis zu deren Höhe Sie maximal Bürgschaften und Garantien bei Ihrer Bank beantragen können. Avalkredite sind somit oft Bestandteil einer Rahmenkreditvereinbarung. Nicht selten sind diese Kreditlinien in sogenannten Globalkreditlinien mit Kontokorrent-Kreditlinien gekoppelt, d.h. der zur Inanspruchnahme noch freie Kreditspielraum („Headroom“) der einen Kreditart reduziert sich durch Erhöhung des anderen automatisch, während das Risiko für die kreditgebende Bank insgesamt kalkulierbar bleibt. Im Zusammenhang mit großen Konsortialfinanzierungen vereinbaren Kreditinstitute bei geringem Bedarf für Bürgschaften und Garantien auch Unterkreditlinien (Ancillary Facilities), die zur einfacheren Handhabung dann nur bilateral mit einer der Konsortialbanken aufgesetzt werden.

 

 

Wofür werden Avale eingesetzt?

 

Das „Ausleihen der Bonität“ von Banken oder Versicherungen erleichtert Unternehmen in vielerlei Hinsicht das Geschäft. Mal ist eine Bietungsgarantie unabdingbare Voraussetzung, um bei einer Auftragsausschreibung für ein Großprojekt überhaupt mitmachen zu können. Ein anderes Mal geht es darum, die Vertragserfüllung, Zollzahlungen abzusichern oder Sicherheiten vor Gericht beizubringen.

 

Bietungsgarantien werden bei öffentlichen Ausschreibungen und im Auslandsgeschäft gefordert, um sicherzustellen, dass das bietende Unternehmen die Ausschreibungsbedingungen erfüllen kann. Sollte der Avalkreditnehmer dies nicht schaffen, so zahlt der Avalkreditgeber die vereinbarten Vertrags- oder Konventionalstrafen. In Österreich heißt diese Art von Garantie übrigens „Vadium“ und ist in der dortigen Exekutionsordnung geregelt. Ein Vadium ist in Österreich z.B. als Sicherheit bei der Zwangsversteigerung von Immobilien als Sicherheit zu hinterlegen, sonst darf man nicht mitbieten. In der Schweiz ist es die „Offertgarantie“, die die Teilnahme an bestimmten Ausschreibungen erst ermöglicht. Die Höhe und Kosten für Bietungsgarantien richten sich nach dem Auftragswert und betragen meist 5-10%.

 

Hat ein Unternehmen einen Auftrag erhalten, kommen Lieferungs- und Leistungsgarantien zum Einsatz. Wenn der Avalkreditnehmer die zugesagten Lieferungen/Leistungen nicht erbringt, zahlt die Bank oder Kreditversicherung dem Begünstigten eine vereinbarte Geldsumme. Die Erfüllungs­garantie resultiert also nur in einer Entschädigung, da die Garanten in aller Regel mit einer Ersatzleistung oder -lieferung überfordert sind.

 

Handelt es sich um sehr große Aufträge, z.B. zum Bau von Gebäuden, Straßen, Kraftwerken, Schiffen, so sind von dem Auftraggeber meist Anzahlungen zu leisten. Liefert der Auftragnehmer nicht, so möchte der Auftraggeber seine Anzahlung natürlich wieder zurück bekommen. Dies wird durch die Bank des Auftragnehmers in Form einer Anzahlungs- oder Rückzahlungsgarantie gewährleistet.

 

Sind Waren über Landesgrenzen zu transportieren, so ist dafür in einigen Ländern Zoll zu entrichten. Zur Sicherung der Ansprüche verlangen die Ämter Zollgarantien, da die Zollzahlung häufig gestundet und erst aus dem Kaufpreis beglichen wird. Zusätzlich gibt es im Trade Finance Konnossements­garantien und verschiedene Formen von Zahlungsgarantien, durch die der Zahlungsanspruch des Exporteurs gesichert werden kann.

 

Ist der Empfänger von Lieferungen oder Leistungen nicht zufrieden, so kann er gegebenenfalls auf eine Gewährleistungsgarantie zurückgreifen, die über nationale Gesetzgebungen hinaus individuell vereinbart werden kann. Banken und Versicherungen würden als Garanten aber auch hier nur Ausgleichzahlungen in bestimmter Höhe anbieten und keine Nachbesserung oder Wandlung. Analog lassen sich Vertragserfüllungsgarantien für nahezu jeden Zweck vereinbaren.

 

Geht es vor Gericht, so kommen unter Umständen noch Prozessavale ins Spiel, die als Sicherheit bei vorläufig vollstreckbaren Urteilen oder auch zur Abwendung der Zwangsvollstreckung dienen.

 

 

Welche Arten von Avalen setzen Unternehmen häufig ein?

 

Die Art der eingesetzten Bürgschaften und Garantien hängt vor allem vom Geschäfts­gegenstand, der geografischen Verbreitung und der Positionierung des jeweiligen Unternehmens zwischen Lieferanten und Abnehmern ab. Sämtliche zuvor beschriebenen Garantie- und Bürgschaftsarten können von einem Unternehmen grundsätzlich zur Geschäftsabwicklung beantragt, aber auch als Begünstigte gefordert werden. Gegenüber der Bank oder Kontrahenten kann es zudem sein, dass Kreditbürgschaften oder andere Haftungsübernahmen von der Geschäftsleitung selbst abzugeben sind.

 

Auch im Rahmen grenzüberschreitender Expansionen sind oft zusätzliche Sicherheiten gefragt, die die Konzernspitze ihren Tochtergesellschaften in Form von sogenannten Patronatserklärungen unterstützend zur Verfügung stellt. Auch diese „Konzernavale“ sind gesetzlich nicht geregelt und frei gestaltbar. In den meisten Fällen gibt die Muttergesellschaft eine Erklärung gegenüber einem Kreditgeber Ihrer Tochtergesellschaft ab, dass sie z.B.

 

  • diese mit ausreichenden finanziellen Mitteln ausstatten wird, damit sie Ihren Verpflichtungen nachkommen kann oder
  • die Beteiligungsverhältnisse offenlegt und für den vereinbarten Zeitraum stabil hält oder
  • etwaige Verluste übernehmen wird.

 

Der „Letter of Comfort“, wie er im Englischen genannt wird, sorgt beim Begünstigten also für ein Gefühl der Behaglichkeit, wobei „ to give comfort“ auch „Trost spenden“ bedeutet – vermutlich für den Fall der Nichteinhaltung der von der Tochter erwarteten Pflichten. Der Ansatz solcher Patronatserklärungen in der Bilanz reicht von „Good Will“ bis zu echter Gewährleistung. Aufgrund dieser Schwammigkeit sind Bürgschaften mit gesetzlichem Hintergrund bzw. Garantien mit klaren Bewertungsansätzen selbstformulierten Patronatserklärungen vorzuziehen.